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Viele Briefe, keine Aufklärung

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Mann in einem Büro mit Kreuz an der Wand liest erschöpft einen Brief zwischen Akten und Dokumenten als Symbolbild für ausbleibende Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in WfbM.

Nach den Übergriffen

Wie die Einrichtung nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe reagierte

Im vorherigen Beitrag haben wir beschrieben, was nach dem Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe durch einen Mitarbeiter der Rheinwerkstatt aus unserer Sicht ausblieb:

  • verlässliche Unterstützung,
  • nachvollziehbare Aufarbeitung
  • und eine Reaktion, die dem Anspruch einer Rehabilitationseinrichtung gerecht geworden wäre.

Doch auch später, als wir versuchten, zentrale Fragen schriftlich zu klären, setzte sich dieser Eindruck fort:
Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in WfbM ist für Betroffene ein langwieriger Kraftakt.

Warum wir überhaupt schriftlich nachfragten

Wir wollten uns nicht wieder auf mündliche Gespräche, vage Erinnerungen oder allgemeine Zusicherungen verlassen. Nach dem, was geschehen war, wollten wir nachvollziehbare schriftliche Antworten erhalten.

Dabei ging es für uns nicht um Nebensächlichkeiten. Wir wollten wissen, was in der Einrichtung dokumentiert wurde. Wie wurde intern mit den Vorfällen umgegangen? Wurde der bestehenden Meldepflicht nachgekommen? Warum lassen sich auch Jahre später zentrale Fragen nicht klar beantworten.

Die Briefe und Auskünfte, die darauf folgten, haben diese Fragen aus unserer Sicht nicht geklärt. Im Gegenteil: Je länger der Schriftverkehr dauerte, desto deutlicher wurde für uns, dass Wesentliches offenblieb und einzelne Aussagen verschiedener Stellen nicht widerspruchsfrei zueinander passten.

Briefe an die Werkstatt

Warum wir schriftliche Antworten wollten

Im Juni 2025 wandten wir uns schriftlich an den Werkstattleiter. In unserem ersten Schreiben ging es um die aus unserer Sicht unterbliebene Unterstützung nach dem Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe. Wir baten ausdrücklich um eine schriftliche Stellungnahme. Weil wir Klarheit darüber haben wollten, wie die Einrichtung ihre Rolle bezüglich der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in ihrer WfbM im Rückblick selbst bewertet und wie sie den Umgang mit dem Geschehen einordnet.

Keine Antwort auf die eigentlichen Fragen

Auf dieses Schreiben folgte zwar eine Antwort, doch sie blieb aus unserer Sicht in allen zentralen Punkten unklar. Keine der konkret gestellten Fragen wurde darin beantwortet. Stattdessen wurde erneut ein Gespräch angeboten. Da solche Gespräche aus unserer Erfahrung nie eine verbindliche Klärung brachten, baten wir nochmals ausdrücklich um vollständige schriftliche Auskunft. Auch zu der Frage, ob der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nachgekommen worden war.

Gerade dieser Punkt war für uns wesentlich.

Gesetzliche Meldepflicht?

Wenn in einer Einrichtung Hinweise auf sexuelle Gewalt oder andere schwere Übergriffe bekannt werden, können Verantwortliche verpflichtet sein, dies an dafür zuständige Stellen zu melden.

Der Sinn dieser Meldepflicht ist nicht nur die Dokumentation eines Vorfalls. Sie soll auch sicherstellen, dass Betroffene geschützt werden, Vorwürfe geprüft werden und notwendige Maßnahmen eingeleitet werden können.

Im Bereich der evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen regeln kirchliche Schutzgesetze, wann und an wen solche Meldungen erfolgen müssen. Nach dem Kirchengesetz  zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG), § 8 Absatz 1, besteht für Mitarbeitende unverzüglich Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt.

Für Betroffene ist die Einhaltung der Meldepflicht wichtig, weil sie dazu beiträgt, dass Vorfälle nicht verborgen bleiben und Verantwortlichkeiten nachvollziehbar werden.

Wenn ein Vorgang in der Einrichtung tatsächlich so ernst genommen wurde, wie später dargestellt, ist für uns umso fraglicher, ob der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht tatsächlich nachgekommen wurde.

Denn Janina hat als betroffene und der Einrichtung anvertraute Person keinerlei Schutz- oder Interventionsmaßnahmen erlebt, die auf eine solche Meldung hätten folgen müssen.

Auf diese Nachfrage erhielten wir vom Werkstattleiter keine weitere Reaktion mehr.

Ein bekanntes Muster

Auch in diesem Schriftwechsel zeigte sich für uns erneut ein Muster, das wir bereits aus anderen Zusammenhängen kannten:

Auf konkrete schriftliche Fragen folgte keine ebenso konkrete schriftliche Aufarbeitung. Es blieben wesentliche Punkte offen. Andere wurden nur gestreift oder auf eine Weise beantwortet, die neue Unklarheiten entstehen ließ.

Das Schreiben des LSJV

Welche Antworten offen blieben

Dem Schreiben des LSJV vom 04.08.2025 war ein Antrag auf Prüfung nach § 128 SGB IX vorausgegangen. Wir hatten das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung um Prüfung gebeten. Wir wollten wissen, ob die Rheinwerkstatt im Umgang mit dem Geschehen und dessen Folgen ihren Pflichten als Leistungserbringer nachgekommen war.

Auf unseren Antrag hin führte das Landesamt auch einen Termin vor Ort in der Rheinwerkstatt durch.

Viel Bekanntes, wenig Klärung

Das LSJV erläuterte in seiner Antwort zunächst erneut die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Prüfung. Über weite Strecken wurden vor allem Punkte zusammengefasst, die uns bereits bekannt waren:

  • unsere Schilderung der sexualisierten Gewalt,
  • das aufgrund von Janinas Strafanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren,
  • die Freistellung und Entlassung des ehemaligen pädagogischen Leiters.

Der Gehalt an Informationen blieb für uns an dieser Stelle gering.

Auch die nach wie vor im Raum stehende Frage, ob der bestehenden Meldepflicht nachgekommen wurde, fand im Schreiben des LSJV keine Erwähnung. Das, worauf unser Prüfungsantrag im Kern zielte, wurde damit nicht beantwortet.

Die Reha-Akte

und die offenen Fragen nach der Dokumentation

Bedeutsam wurde das Schreiben für uns erst dort, wo es um die Rehabilitandinnenakte und die Frage der Dokumentation ging. Das LSJV teilte uns mit, dass sich in der Akte bewusst keine Informationen finden, die Rückschlüsse auf die Vorfälle zulassen könnten. Zugleich hieß es jedoch, bei diesem Vor-Ort-Termin habe man eine interne Dokumentation des Geschäftsführers vorgelegt bekommen. Diese sei nur ihm zugänglich gewesen. Genau diese Aussage sollte sich später als besonders klärungsbedürftig erweisen.

Eine Dokumentation habe damit unter Berücksichtigung von Janinas Wunsch nach Diskretion stattgefunden.

Gerade das war für uns schwer nachvollziehbar. Ein Wunsch nach Diskretion bedeutet aus unserer Sicht nicht, dass gesundheits- und rehabilitationsrelevante Ereignisse in einer offiziellen Rehabilitandinnenakte nicht dokumentiert werden. Diskretion betrifft den vertraulichen Umgang mit sensiblen Informationen – nicht das vollständige Fehlen einer fachlich gebotenen Dokumentation in einer geschützten Akte.

Eine Reha-Akte ist aus unserer Sicht nicht nur Verwaltung. Sie ist auch Grundlage dafür, dass spätere therapeutische, medizinische oder berufliche Rehabilitationsschritte an bereits Geschehenes anknüpfen können. Umso problematischer ist es, wenn sich einschneidende Ereignisse mit gravierenden gesundheitlichen Folgen und der institutionelle Umgang damit in einer über acht Jahre geführten Rehabilitandinnenakte nicht wiederfinden.

Auskunft der Geschäftsführung

Was später zur Dokumentation mitgeteilt wurde

Im März 2026 wandten wir uns mit einem Auskunftsersuchen nach § 19 DSG-EKD direkt an die Geschäftsführung. Auslöser war unter anderem genau die Aussage des LSJV, es habe eine interne Dokumentation des Geschäftsführers vorgelegen.

Wir wollten wissen:

  • „Welche Dokumentation war damit gemeint?“
  • „Wo wurde diese Dokumentation geführt?“
  • „Welche personenbezogenen Daten wurden über Janina in diesem Zusammenhang verarbeitet?“

Ein Widerspruch

Warum die Aussagen nicht zusammenpassen

Die Antwort des Geschäftsführers vom 15.04.2026 klärte den zuvor durch das Schreiben des LSJV entstandenen Eindruck für uns nicht, sondern verschärfte ihn eher noch.

Während das Landesamt von einer internen, nur dem Geschäftsführer zugänglichen Dokumentation gesprochen hatte, erklärte dieser nun, eine gesonderte, bei ihm geführte Dokumentation zu Janina existiere nicht.

Zugleich fügte er einen Vermerk bei, in dem er die Janina betreffenden Übergriffe schildert. Hierin lässt er erkennen, dass er das Geschehen offenbar für so gravierend hielt, dass er den beschuldigten leitenden Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung freigestellt, ein Kündigungsverfahren eingeleitet und Strafanzeige gestellt habe.

Wir fragen daher umso dringlicher:

„Warum wurde ein Geschehen dieser Tragweite weder in der Rehabilitandinnenakte noch in sonstiger nachvollziehbarer Form dokumentiert?“

Was sichtbar wurde

Ein konsequentes Ausweichen bei zentralen Fragen

Unsere wiederholten schriftlichen Nachfragen führten aus unserer Sicht nicht zu Aufklärung, sondern machten vor allem sichtbar, wie viele zentrale Fragen offenblieben und wie widersprüchlich mit ihnen umgegangen wurde. Je genauer wir versuchten, Klärung zu erhalten, desto deutlicher wurde für uns, dass es bis heute keine nachvollziehbare, konsistente und belastbare schriftliche Aufarbeitung gibt.

Doch hinter diesen Unterlagen stehen nicht nur Verwaltungsfragen. Dahinter stehen acht Jahre Lebenszeit. Ereignisse, die gesundheitliche Folgen haben. Sie wären für Betroffene im weiteren Reha-Verlauf zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in WfbM wirklich notwendig.

Es bleibt die Frage:

„Was wurde aus den Stärken und Entwicklungsmöglichkeiten, die eigentlich hätten gefördert werden sollen?“

Warum daraus heute diese Website entsteht, beschreiben wir im nächsten Beitrag.

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