Der Mut
das Schweigen über die Übergriffe zu brechen
Zu Beginn von Janinas Rehabilitationsmaßnahme in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) kam es im Werkstattkontext zu schweren sexuellen Übergriffen durch einen damaligen Mitarbeiter des begleitenden Dienstes, der später pädagogischer Werkstattleiter der Einrichtung wurde.
Über Jahre hinweg blieb das Geschehen für Janina mit Angst, innerer Belastung und dem Druck zu schweigen verbunden. Der spätere Werkstattleiter forderte sie wiederholt dazu auf, über die Vorfälle Stillschweigen zu bewahren. In ihrer ambulanten Psychotherapie wurden diese Erfahrungen über einen längeren Zeitraum aufgearbeitet. Erst dadurch konnte Janina Jahre später den Mut aufbringen, nicht länger zu schweigen und sich an den Weißen Ring zu wenden.
Mit diesem Schritt wurde die Einrichtung im Jahr 2022 erstmals mit dem konfrontiert, was Janina bis dahin weitgehend allein getragen hatte. Genau ab diesem Zeitpunkt stellt sich für uns die Frage, was nach dem Bekanntwerden in einer Rehabilitationseinrichtung hätte geschehen müssen – und was tatsächlich ausblieb.
Folgen und Verantwortung
Welche Schritte eine Reha-Einrichtung nach solchen Vorfällen hätte einleiten müssen
Als die Vorwürfe 2022 innerhalb der Einrichtung bekannt wurden, ging es nicht um einen beiläufigen oder privaten Vorgang. Es ging um ein Geschehen im Kontext einer Reha-Maßnahme. Betroffen war eine Werkstattbeschäftigte mit psychischer Erkrankung. Sie befand sich in einem Rahmen, der Stabilisierung, Schutz und Förderung hätte gewährleisten sollen. Aus unserer Sicht hätte daher mehr folgen müssen als lediglich arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem beschuldigten Mitarbeiter.
Eine Rehabilitationseinrichtung trägt Verantwortung für die Menschen, die ihr in besonderer Weise anvertraut sind. Im Falle derart gravierender Übergriffe innerhalb eines solchen Rahmens müsste dies aus unserer Sicht zwingend eine sorgfältige, verlässliche und auf die betroffene Person bezogene Reaktion auslösen. Dazu hätten für uns insbesondere eine tragfähige psychosoziale Begleitung, eine transparente und nachvollziehbare Aufarbeitung sowie eine Unterstützung gehört, die erkennbar auf Stabilisierung und Schutz ausgerichtet ist.
Besonders bei psychischen Belastungen wäre aus unserer Sicht entscheidend gewesen, Janina nicht mit der Situation und ihren Folgen allein zu lassen. Eine Rehabilitationsmaßnahme, die ihren Namen ernst nimmt, dürfte sich in einem solchen Moment nicht darauf beschränken, formale Schritte im Hintergrund zu regeln. Vielmehr müsste sie alles daransetzen, dass sich die betroffene Person sicherer, ernst genommen und in ihrer weiteren Entwicklung nicht zusätzlich beschädigt fühlt.
Was ausblieb
Welche Unterstützung und Aufarbeitung wir nicht erlebt haben
Aus unserer Perspektive blieb eine tragfähige Reaktion aus. Janina erfuhr seitens der Einrichtung keine Begleitung, die ihr in dieser Situation Halt gegeben hätte. Es gab keine für sie spürbare Aufarbeitung, keine verlässliche Unterstützung über den Moment des Bekanntwerdens hinaus und keine Begleitung, die erkennbar darauf ausgerichtet war, mit den Folgen des Geschehens verantwortungsvoll umzugehen.
Im Rückblick verdichtete sich der Eindruck, dass das Geschehen zwar organisatorisch zur Kenntnis genommen, in seiner Bedeutung für Janina jedoch nicht wirklich aufgefangen wurde. Bis heute ist für uns nicht erkennbar, dass seitens der Einrichtung ein Umgang gewählt wurde, der dem rehabilitativen Anspruch einer solchen Maßnahme entsprochen hätte.
Zudem wurde später wiederholt der Eindruck vermittelt, Janina habe Gespräche innerhalb der Einrichtung nicht gewollt. Nach unserem Verständnis gab es kein grundsätzliches Nein zu jeder Form von Unterstützung, sondern allenfalls die situative Ablehnung eines einzelnen internen Gesprächsangebotes in einer Situation plötzlicher Konfrontation und großer Belastung. Daraus im Nachhinein eine generelle Gesprächsverweigerung abzuleiten, halten wir für problematisch.
Auch wenn eine betroffene Person in einer solchen Situation nicht direkt mit einer bestimmten internen Ansprechperson sprechen möchte, entbindet dies eine Reha-Einrichtung nicht von ihrer Verantwortung. Eine solche Gesprächsablehnung bedeutet nicht, dass der Schutz aufgehoben, die Aufarbeitung zurückgenommen oder die betroffene Person mit den Folgen allein gelassen werden darf.
Hinweis für Betroffene
Bei sexualisierter Gewalt oder Grenzverletzungen in diakonischen Einrichtungen kann die FUVSS eine wichtige Anlaufstelle sein. Dort können Betroffene Unterstützung erhalten und sich auch über mögliche Anerkennungsleistungen informieren.
Viele Betroffene erfahren von dieser Stelle erst sehr spät oder gar nicht. Auch wir wurden nicht von der Einrichtung selbst darauf hingewiesen, sondern erst durch einen Hinweis von außen.
Niemand muss diesen Weg allein gehen. Eine vertraute Begleitperson kann dabei eine wichtige Unterstützung sein.
Ein Versagen
Warum wir darin ein Scheitern des Reha-Anspruchs sehen
Für uns stellt sich die Frage, ob Reha-Maßnahmen anhand ihrer öffentlichen Selbstbeschreibung oder anhand ihrer Reaktion auf belastende Realitäten bewertet werden sollten. Insbesondere im Falle eines schwerwiegenden Ereignisses sollte sich zeigen, ob Schutz, Stabilisierung und individuelle Unterstützung mehr als bloße Leitbegriffe darstellen.
Im Fall von Janina war aus unserer Sicht ein deutlicher Mangel an erkennbaren Maßnahmen festzustellen. Die Übergriffe waren nicht von der Maßnahme getrennt, sondern eingebettet in einen institutionellen Kontext, in dem Schutz und Förderung im Vordergrund hätten stehen müssen. Umso bedenklicher ist, dass nach Bekanntwerden der Übergriffe keine Maßnahmen erkennbar waren, die Janina spürbar gestärkt, aufgefangen oder in ihrer weiteren Entwicklung stabilisiert hätten.
Aus diesem Grund betrachten wir die Situation nicht lediglich als persönliches Versagen einzelner Beteiligter, sondern als Scheitern des rehabilitativen Anspruchs an sich. Eine Einrichtung, die Rehabilitation verspricht, müsste insbesondere in einer solchen Lage beweisen, dass sie verletzliche Personen nicht lediglich verwaltet, sondern tatsächlich schützt, begleitet und ernst nimmt.
Sollte dies ausbleiben, verbleibt nicht nur ein unbearbeitetes Ereignis. Es entsteht zudem der Eindruck, dass der rehabilitative Anspruch dort versagt, wo er am dringendsten erforderlich gewesen wäre.
Offene Fragen
Keine klaren Antworten zu einer zweifelhaften Dokumentation
Am Ende blieb für uns nicht nur das belastende Ereignis selbst. Es blieb auch die Erfahrung, dass eine Einrichtung, die sich Rehabilitation und Schutz auf die Fahnen schreibt, gerade dann nicht erkennbar interveniert hat, als es darauf angekommen wäre. Für uns stellt sich daher das eigentliche Problem nicht allein in dem, was geschehen ist, sondern auch in dem, was danach ausblieb.
Im nächsten Beitrag gehen wir einen Schritt weiter und analysieren den dokumentarischen Umgang mit diesem Ereignis:
was in Akten fehlt, was Schriftstücke dennoch offenbaren – und warum auch die Frage nach Meldepflicht und institutioneller Verantwortung bis heute ungeklärt bleibt.