Genauer hinschauen
Die Rheinwerkstatt beschreibt sich mit Leitbildern und guten Worten.
Wir haben erlebt, dass zwischen solchen Worten und dem tatsächlichen Umgang mit Betroffenen ein großer Abstand liegen kann.
Darum veröffentlichen wir hier ausgewählte Dokumente und Schriftwechsel, um nachvollziehbar zu machen:
• Was wurde gefragt?
• Was wurde geantwortet?
• Was blieb offen?
• Wo tauchen Widersprüche auf?
Alle Dokumente sind geschwärzt. Namen, Kontaktdaten und weitere personenbezogene Angaben wurden entfernt.
Auskunftsersuchen nach DSG-EKD
Im März 2026 bat Janina die Rheinwerkstatt schriftlich um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten.
Dabei ging es besonders um die vom LSJV beschriebene interne Dokumentation.
Die Antwort des Geschäftsführers enthielt aus unserer Sicht keine vollständige Klärung. Stattdessen wurde ein Vermerk aus Februar 2025 übersandt.
Weil für uns weiterhin offen blieb, welche Dokumentation tatsächlich existiert, wo sie geführt wurde und welche Inhalte sie hatte, bat Janina im April 2026 erneut um schriftliche Klarstellung.
Die hier veröffentlichten Dokumente zeigen diesen Schriftwechsel in geschwärzter Form.
Antrag auf Prüfung nach § 128 SGB IX
Nach § 128 SGB IX können Leistungserbringer der Eingliederungshilfe geprüft werden.
Dabei geht es unter anderem darum, ob vereinbarte Pflichten eingehalten wurden.
Janina beantragte deshalb eine Prüfung der Rheinwerkstatt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Aus unserer Sicht ging es dabei nicht nur um einzelne Vorfälle, sondern um den Umgang der Einrichtung mit Schutz, Dokumentation und Verantwortung.
Das LSJV teilte mit, dass keine Prüfung nach § 128 SGB IX eröffnet werde.
Zugleich enthielt das spätere Schreiben Hinweise auf eine interne Dokumentation der Rheinwerkstatt. Genau dieser Punkt wurde später für unser Auskunftsersuchen nach DSG-EKD wichtig.
Die hier veröffentlichten Dokumente zeigen die Auskünfte des LSJV.
Auskunftsersuchen nach DSG-EKD
Nach § 19 des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland haben betroffene Personen einen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten.
Im März 2026 bat Janina die Rheinwerkstatt deshalb schriftlich um Auskunft.
Dabei ging es besonders um die vom LSJV beschriebene interne Dokumentation.
Die Antwort des Geschäftsführers enthielt aus unserer Sicht keine vollständige Klärung. Stattdessen wurde ein Vermerk aus Februar 2025 übersandt.
Weil für uns weiterhin offen blieb, welche Dokumentation tatsächlich existiert, wo sie geführt wurde und welche Inhalte sie hatte, bat Janina im April 2026 erneut um schriftliche Klarstellung.
Die hier veröffentlichten Dokumente zeigen diesen Schriftwechsel.
Heilung braucht Aufarbeitung.
Und Aufarbeitung braucht Wahrheit.






