Mindestlohn und WfbM

Warum erhalten Beschäftigte in der WfbM keinen Mindestlohn?

Viele Menschen achten heute darauf, woher Produkte kommen.
Ist die Lieferkette fair? Wurde nachhaltig produziert? Wurden Menschenrechte beachtet?

Vielleicht hast heute schon ein Produkt benutzt, gekauft oder gesehen, an dem Menschen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen mitgearbeitet haben.

  • Vielleicht ein Produkt aus dem Supermarkt.
  • Vielleicht ein Teil aus der Industrie.
  • Vielleicht eine Verpackung.
  • Vielleicht ein Druckerzeugnis.
  • Vielleicht etwas Regionales.
Faltblatt und Ölflaschen der Öl- und Senfmühle Boppard mit von Janina und Mathias gestalteten Etiketten und Produktdesigns.

Faltblatt und Produktdesign der Öl- und Senfmühle der Rheinwerkstatt haben wir „arbeitnehmerähnlich“ in der WfbM gestaltet.

Werkstattarbeit ist oft Teil ganz normaler Lieferketten. Sie steckt in Dingen, die Menschen täglich kaufen, nutzen oder verschenken. Aber die Menschen, die diese Arbeit leisten, bleiben häufig unsichtbar.

Und noch unsichtbarer bleibt die Frage:

Wie kann Arbeit wirtschaftlich genutzt werden, wenn die Menschen dahinter rechtlich nicht als normale Arbeitnehmer*innen gelten?

Regal im Einzelhandel mit verschiedenen Öl- und Feinkostprodukten der Öl- und Senfmühle Boppard.

Die wirtschaftlich verwertbare Arbeitet findet Absatz – beispielsweise im regionalen Einzelhandel

Auf dieser Seite geht es um genau diesen Widerspruch:

um Mindestlohn, Werkstattentgelt, das „arbeitnehmerähnliche“ Rechtsverhältnis – und um die Frage, wo der Reha-Charakter konkret erkennbar sein muss, wenn mit ihm der Ausschluss vom Mindestlohn begründet wird.

Und noch unsichtbarer bleibt die Frage:

Wie kann Arbeit wirtschaftlich genutzt werden, wenn die Menschen dahinter rechtlich nicht als normale Arbeitnehmer*innen gelten?

Auf dieser Seite geht es um genau diesen Widerspruch:

um Mindestlohn, Werkstattentgelt, das „arbeitnehmerähnliche“ Rechtsverhältnis – und um die Frage, wo der Reha-Charakter konkret erkennbar sein muss, wenn mit ihm der Ausschluss vom Mindestlohn begründet wird.

Regal im Einzelhandel mit verschiedenen Öl- und Feinkostprodukten der Öl- und Senfmühle Boppard.

Die wirtschaftlich verwertbare Arbeitet findet Absatz – beispielsweise im regionalen Einzelhandel

Grundi-Gate:

Ausbeutung Made in Germany

Das ZDF Magazin Royale hat sich in der Sendung vom 08. Mai 2026 mit Arbeit und Bezahlung in Werkstätten beschäftigt.

Jürgen Linnemann arbeitet seit vielen Jahren in einer Werkstatt. Gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte und unterstützt von den Sozialheld*innen klagt er dafür, dass Werkstatt-Beschäftigte nicht pauschal vom Mindestlohn ausgeschlossen werden. Die GFF beschreibt, dass Werkstatt-Beschäftigte echte Arbeit leisten und im Schnitt nur etwa 233 Euro im Monat erhalten.

Der Berufsalltag ist "arbeitnehmerähnlich"
und die Bezahlung?

Gilt das Mindestlohngesetz nicht für Werkstatt-Beschäftigte?

Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt fest, dass in Deutschland jede*r Arbeitnehmer*in Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat.

§1 Abs. 1 MiLoG

Titelbild des Mindestlohngesetzes mit der Abkürzung MiLoG und dem Schriftzug „Mindestlohngesetz“.

Das Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX)

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermöglicht Werkstätten, Mitarbeiter*innen im Arbeitsbereich in einem „arbeitnehmerähnlichen“ Rechtsverhältnis zu beschäftigen.

§ 221 Abs. 1 SGB IX

Titelbild des Sozialgesetzbuchs IX mit dem Schwerpunkt Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Hierzu setzt es jedoch auch „die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen“ voraus.

§ 58 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX

Die Werkstättenverordnung (WVO)

Übergänge dürfen nicht nur behauptet werden – sie müssen konkret gefördert werden. Beispielsweise durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten.

§ 5 Abs. 4 WVO

Titelbild der Werkstättenverordnung mit der Abkürzung WVO und dem Wort „Werkstättenverordnung“.

Der Berufsalltag ist "arbeitnehmerähnlich"
– und die Bezahlung?

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Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt fest, dass in Deutschland jede*r Arbeitnehmer*in Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat.

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermöglicht Werkstätten, Mitarbeiter*innen im Arbeitsbereich in einem „arbeitnehmerähnlichen“ Rechtsverhältnis zu beschäftigen.

Hierzu setzt es jedoch auch „die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen“ voraus.

Die Werkstättenverordnung (WVO)

Übergänge dürfen nicht nur behauptet werden – sie müssen konkret gefördert werden. Beispielsweise durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten.