Mindestlohn und WfbM

Werkstattarbeit steckt in unserem Alltag.

Viele Menschen achten heute darauf, woher Produkte kommen.
Ist die Lieferkette fair? Wurde nachhaltig produziert? Wurden Menschenrechte beachtet?

Vielleicht hast heute schon ein Produkt benutzt, gekauft oder gesehen, an dem Menschen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen mitgearbeitet haben.

  • Vielleicht ein Produkt aus dem Supermarkt.
  • Vielleicht ein Teil aus der Industrie.
  • Vielleicht eine Verpackung.
  • Vielleicht ein Druckerzeugnis.
  • Vielleicht etwas Regionales.

Faltblatt und Produktdesign der werkstatteigenen Öl- und Senfmühle haben wir „arbeitnehmerähnlich“ in der WfbM gestaltet.

Werkstattarbeit ist oft Teil ganz normaler Lieferketten. Sie steckt in Dingen, die Menschen täglich kaufen, nutzen oder verschenken. Aber die Menschen, die diese Arbeit leisten, bleiben häufig unsichtbar.

Und noch unsichtbarer bleibt die Frage:

Wie kann Arbeit wirtschaftlich genutzt werden, wenn die Menschen dahinter rechtlich nicht als normale Arbeitnehmer:innen gelten?

Auf dieser Seite geht es um genau diesen Widerspruch:
um Mindestlohn, Werkstattentgelt, das „arbeitnehmerähnliche“ Rechtsverhältnis – und um die Frage, wo der Reha-Charakter konkret erkennbar sein muss, wenn mit ihm der Ausschluss vom Mindestlohn begründet wird.

Der Berufsalltag ist "arbeitnehmerähnlich"
und die Bezahlung?

Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt fest, dass in Deutschland jede*r Arbeitnehmer*in Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat.

§1 Abs. 1 MiLoG

Titelbild des Mindestlohngesetzes MiLoG

Das Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX)

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermöglicht Werkstätten, Mitarbeiter*innen im Arbeitsbereich in einem „arbeitnehmerähnlichen“ Rechtsverhältnis zu beschäftigen.

§ 221 Abs. 1 SGB IX

Titelbild des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch SGB IX

Hierzu setzt es jedoch auch „die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen“ voraus.

§ 58 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX

Die Werkstättenverordnung (WVO)

Übergänge dürfen nicht nur behauptet werden – sie müssen konkret gefördert werden. Beispielsweise durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten.

§ 5 Abs. 4 WVO

Titelbild der Werkstättenverordnung WVO

Der Berufsalltag ist "arbeitnehmerähnlich"
und die Bezahlung?

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Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt fest, dass in Deutschland jede*r Arbeitnehmer*in Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat.

§1 Abs. 1 MiLoG

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermöglicht Werkstätten, Mitarbeiter*innen im Arbeitsbereich in einem „arbeitnehmerähnlichen“ Rechtsverhältnis zu beschäftigen.

§ 221 Abs. 1 SGB IX

Hierzu setzt es jedoch auch „die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen“ voraus.

§ 58 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX

Die Werkstättenverordnung (WVO)

Übergänge dürfen nicht nur behauptet werden – sie müssen konkret gefördert werden. Beispielsweise durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten.

§ 5 Abs. 4 WVO